I. Allgemeines
1. Nachfolgend wird QuaVis Technologies GmbH als Lieferant, der Kunde als Besteller bezeichnet.
2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch grundsätzlich für Folgegeschäfte.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW (gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware
beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3. Die QuaVis Technologies GmbH ist berechtigt, die Bonität des Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu prüfen. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Kunden oder lassen Umstände und Auskünfte eine
schlechte wirtschaftliche Lage des Kunden erkennen, ist die QuaVis Technologies GmbH berechtigt, gewährte Zahlungsziele und zugesagte Liefertermine zu widerrufen und weitere Lieferungen nur noch gegen
Vorauskasse vorzunehmen.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Unsere genannten Preise basieren auf der jeweiligen zeitbedingten Preisrechnungslage. Bei maßgeblicher Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Kostenfaktoren kann zum Liefer- bzw.
Leistungszeitpunkt eine angemessene Preisangleichung vorgenommen werden
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall,
so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Kaufpreisforderung bleibt vom Eintritt eines Transportschadens unberührt.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist
der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers
über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlichen Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks stellt keine Erfüllung dar; erst ihre Einlösung und endgültige Gutschrift stellt sich als Bezahlung im Sinne
von Satz 1dar.
2. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum nach lit. 1. Satz 1 als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten.
3. Im Falle von Be- und Verarbeitung durch den Besteller ist der Lieferant als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Der Lieferant erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und auch Enderzeugnissen (und zwar
unentgeltlich), während der Besteller nur Verwahrer ist.
4. Erfolgt eine Be- oder Verarbeitung der Ware des Lieferanten mit anderen, nicht vom Lieferanten stammenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferanten bis zur Bezahlung der offenen
Forderungen nach lit. 1. und lit. 2. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Lieferanten (Vorbehaltsware) zu den anderen verarbeiteten Waren
zur Zeit der Verarbeitung zu.
5. Der Besteller ist ermächtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung (auch unter Verwendung von Waren, die nicht vom Lieferanten stammen) entstandenen
Gegenstände ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus der
Weiterveräußerung oder aus einem anderen Rechtsgrund entstehenden Forderungen betreffend der Waren und Gegenständen nach Satz 1entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt
an den Lieferanten ab, wobei dies in Bezug auf die neuen Sachen im Sinne von lit. 4. nur für den auf den Miteigentumsanteil des Lieferanten entfallenden Teil der Forderung gilt.
6. Der Besteller ist ferner ermächtigt, die nach lit. 5. abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die
Ware oder Gegenstände nach lit. 2. bis 4. [bei der neuen Sache nach lit. d) in Bezug auf den jeweiligen Miteigentumsanteil des Lieferanten], z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderung bzw. Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers
oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII
– für 12 Monate ab Liefertag wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und
Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu
verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß
Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
c) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a-d gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Entsorgung von Altgeräten
1. Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichenVorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Lieferanten von der Verpflichtung
nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang
stehenden Ansprüchen frei.
2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu
entsorgen und diesen für den Fall einer erneuten Weitergabe eine entsprechende Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.
3. Unterlässt der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zu deren Weitergabe zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme / Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige
Frist der Ablaufshemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke -nicht
zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980.
2. Gerichtsstand ist München.
Änderungen vorbehalten
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Tegernseer Landstr. 14
82054 Sauerlach
info@quavis.de
www.quavis.de
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