Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der QuaVis Technologies GmbH gelten für ihre Lieferungen und Leistungen. Diese Website dient ausschließlich der Information und bietet keine Online-Bestellung an.
I. Allgemeines
1. Im Folgenden wird QuaVis Technologies GmbH als Lieferant und der Kunde als Besteller bezeichnet.
2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Annahme eines Auftrags nicht Vertragsbestandteil. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
3. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Bestellers zugänglich zu machen.
4. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten grundsätzlich auch für Folgegeschäfte.
II. Preis und Zahlung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise EXW (gemäß Incoterms 2000), einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und Eingang der Rechnung sowie Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Rechnungsprüfung.
3. QuaVis Technologies GmbH ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Kunden mit den üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden oder deuten Umstände und Informationen auf eine schlechte finanzielle Lage hin, ist QuaVis Technologies GmbH berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele und zugesagte Liefertermine zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen.
4. Der Besteller darf Zahlungen nur insoweit zurückhalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Unsere angebotenen Preise beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Kalkulationsbedingungen. Ändern sich allgemeine wirtschaftliche Kostenfaktoren wesentlich, kann zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung eine angemessene Preisanpassung vorgenommen werden.
III. Lieferzeit und Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, etwa die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beigebracht oder eine Anzahlung geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Der Kaufpreisanspruch bleibt von Transportschäden unberührt.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferanten. Der Lieferant teilt absehbare Verzögerungen so bald wie möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist eine Abnahme erforderlich, ist der Abnahmetermin maßgebend, außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung; hilfsweise ist die Mitteilung der Abnahmebereitschaft maßgebend.
5. Verzögern sich Versand oder Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm ab einem Monat nach Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Kann die Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder anderer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten nicht eingehalten werden, verlängert sie sich angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende solcher Umstände so bald wie möglich mitteilen.
7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor dem Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Andernfalls muss der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs des Bestellers ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
IV. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant zusätzliche Leistungen, etwa die Versandkosten oder die Lieferung und Aufstellung, übernommen hat. Ist eine Abnahme erforderlich, muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin oder hilfsweise nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten erfolgen. Wegen eines unwesentlichen Mangels darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich der Versand oder unterbleibt er aufgrund von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die von diesem gewünschten Versicherungen abzuschließen.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Kaufpreis für konkret bezeichnete Forderungen bezahlt wurde. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks bewirkt keine Erfüllung; erst deren Einlösung und endgültige Gutschrift gelten als Zahlung im Sinne des ersten Satzes.
2. Bei einem Kontokorrentverhältnis sichert der Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 Satz 1 die Saldoforderung des Lieferanten.
3. Bei einer Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller im Sinne des § 950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Lieferant erwirbt unentgeltlich das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen; der Besteller ist lediglich deren Verwahrer.
4. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware des Lieferanten zusammen mit Waren, die nicht vom Lieferanten stammen, steht dem Lieferanten bis zur Bezahlung der offenen Forderungen nach den Absätzen 1 und 2 Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Lieferanten zum Wert der anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.
5. Der Besteller ist berechtigt, die vom Lieferanten gelieferte Ware und die durch deren Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen, auch bei einer Verarbeitung mit nicht vom Lieferanten stammenden Waren, ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf diese Waren und Sachen an den Lieferanten ab. Bei neuen Sachen im Sinne von Absatz 4 beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht.
6. Der Besteller ist außerdem berechtigt, die nach Absatz 5 abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Waren oder Sachen nach den Absätzen 2 bis 4, etwa einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt; bei der neuen Sache nach Absatz 4 bezieht sich dies auf den jeweiligen Miteigentumsanteil des Lieferanten.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung oder Gesamtforderungen um mehr als 20%, muss der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
VI. Mängelansprüche
Für Sachmängel und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich Abschnitt VII für 12 Monate ab dem Lieferdatum wie folgt.
Sachmängel
1. Alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang bestehenden Umstands als mangelhaft erweisen, sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder durch mangelfreie Teile zu ersetzen. Solche Mängel sind dem Lieferanten nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
2. Nach Abstimmung mit dem Lieferanten muss der Besteller diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sämtliche vom Lieferanten für notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Von den unmittelbar durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferant die Kosten des Ersatzteils einschließlich Versand, soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Bereitstellung etwa erforderlicher Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Reisekosten, soweit dies für den Lieferanten keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
4. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels ergebnislos verstreichen lässt. Bei einem lediglich unerheblichen Mangel ist der Besteller nur zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Im Übrigen ist das Recht zur Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen. Weitere Ansprüche richten sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5. Insbesondere wird in folgenden Fällen keine Haftung übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte; natürlicher Verschleiß; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; unsachgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeignete Fundamente; oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit der Lieferant diese nicht zu vertreten hat.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Lieferant nicht für die daraus entstehenden Folgen. Dasselbe gilt für Änderungen am Liefergegenstand, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden.
Rechtsmängel
7. Verletzt die Nutzung des Liefergegenstands gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte in Deutschland, wird der Lieferant dem Besteller grundsätzlich auf eigene Kosten das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Unter denselben Voraussetzungen kann auch der Lieferant zurücktreten. Darüber hinaus stellt der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der jeweiligen Rechteinhaber frei.
8. Die Verpflichtungen des Lieferanten nach Abschnitt VI.7 sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte abschließend. Sie gelten nur, wenn:
- der Besteller den Lieferanten unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte informiert;
- der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt oder dem Lieferanten die Änderungen nach Abschnitt VI.7 ermöglicht;
- sämtliche Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Vergleiche dem Lieferanten vorbehalten bleiben;
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht; und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder vertragswidrig verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferanten und Haftungsausschlüsse
1. Kann der Besteller den Liefergegenstand infolge eines Verschuldens des Lieferanten nicht vertragsgemäß verwenden, weil vor oder nach Vertragsschluss gegebene Vorschläge oder Beratungen unterblieben oder fehlerhaft ausgeführt wurden oder weil sonstige vertragliche Nebenpflichten, insbesondere Anleitungen zu Bedienung und Wartung, verletzt wurden, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur:
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Mitarbeiter;
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat;
- bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Mitarbeiter sowie bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall ist die Haftung auf vernünftigerweise vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährungsfristen
Alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2(a)–(d) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel an einem Bauwerk oder an gelieferten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Entsorgung von Altgeräten
1. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach dem Ende ihrer Nutzung auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen, und stellt den Lieferanten von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) sowie den damit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
2. Der Kunde muss gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu verpflichten, diese nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen und bei einer erneuten Weitergabe eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser Pflichten aufzuerlegen.
3. Verpflichtet der Kunde Dritte, an die er die Ware weitergibt, nicht vertraglich zur Übernahme und Weitergabe der Entsorgungspflicht, muss der Kunde die gelieferte Ware nach Nutzungsende auf eigene Kosten zurücknehmen und ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben entsorgen.
4. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme der Verpflichtung oder Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem endgültigen Ende der Nutzung des Geräts. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Eingang der schriftlichen Mitteilung des Kunden über das Nutzungsende beim Hersteller.
X. Softwarenutzung
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschließlich ihrer Dokumentation eingeräumt. Sie wird zur Nutzung auf dem dafür vorgesehenen Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz, UrhG) vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsvermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
Alle weiteren Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien verbleiben beim Lieferanten oder beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen zwischen inländischen Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
2. Gerichtsstand ist München.
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